Kostenübernahme

Ich habe die landesrechtlichen Anerkennungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz und des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, um meine Leistungen direkt mit den gesetzlichen und privaten Pflegekassen abrechnen zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits einen bewilligten Pflegegrad haben: 

  • nach § 45 SGBXI, Entlastungsgeld 
  • nach § 36 SGBXI, 40% Pflegesachleistungen
  • nach § 39 SGBXI, Verhinderungspflege
  • Natürlich können Sie auch als Selbstzahler alle Leistungen in Anspruch nehmen

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und kann für Betreuungsangebote genutzt werden. 

Wird der monatliche Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausgeschöpft, können Sie den restliche Betrag jeweils im darauffolgenden Kalendermonat nutzen. Haben Sie am Ende eines Kalenderjahres noch Leistungen übrig, können Sie diese bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch nehmen.


Umwandlung von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI

Zusätzlich können Sie zu dem Entlastungsbetrag den Umwandlungsanspruch für Pflegesachleistungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nutzen. Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40% des maximalen Pflegesachleistungsbetrags umwandeln, sofern er nicht vollständig für anderweitige Pflegemaßnahmen ausgeschöpft ist. Auch wenn Sie Pflegegeld erhalten, besteht die Möglichkeit Pflegesachleistungen von 40% in Anspruch zu nehmen und den Restbetrag des Pflegegeldes ausgezahlt zu bekommen (Kombinationsleistungen).


Verhinderungspflege nach § 36 SGB XI

Sollten Sie sich als pflegende Angehörige selbst in der Versorgung und Betreuung Ihres Pflegebedürftigen vertreten lassen wollen oder müssen, z.B. aufgrund von Urlaub, Krankheit, Arztterminen oder anderen privaten Terminen, ist dies auch stundenweise über die Verhinderungspflege und einen Betreuungs- oder Pflegedienst möglich. Voraussetzung ist, dass bereits eine sechs monatige Pflegezeit besteht und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8-Stunden besteht weiterhin Anspruch auf das volle Pflegegeld (ansonsten 50% des Pflegegeldes).

Über die Verhinderungspflege steht dem Pflegenden ein jährliches Budget von 1.612 Euro zur Verfügung, das bis zu 6 Wochen, tageweise oder auch stundenweise in Anspruch genommen werden kann. Und für den Fall, dass die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI im aktuellen Kalenderjahr nicht oder nur zu 50% genutzt wurde, kann das Verhinderungspflegegeld um 806 Euro  (Gesamtbetrag: 2.418 €) erhöht werden.


Welche Abrechnungsmöglichkeiten für Sie möglich und am sinnvollsten sind, besprechen wir regelmäßig gemeinsam!