Kostenübernahme
Ich habe die landesrechtlichen Anerkennungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz und des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, um meine Leistungen direkt mit den gesetzlichen und privaten Pflegekassen abrechnen zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits einen bewilligten Pflegegrad haben:
- nach § 45 SGBXI, Entlastungsgeld
- nach § 36 SGBXI, 40% Pflegesachleistungen
- nach § 39 SGBXI, Verhinderungspflege
- Natürlich können Sie auch als Selbstzahler alle Leistungen in Anspruch nehmen
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Wird der monatliche Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausgeschöpft, können Sie den restliche Betrag jeweils im darauffolgenden Kalendermonat nutzen. Haben Sie am Ende eines Kalenderjahres noch Leistungen übrig, können Sie diese bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch nehmen.
Umwandlung von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI
Zusätzlich können Sie zu dem Entlastungsbetrag den Umwandlungsanspruch für Pflegesachleistungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nutzen. Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40% des maximalen Pflegesachleistungsbetrags umwandeln, sofern er nicht vollständig für anderweitige Pflegemaßnahmen ausgeschöpft ist. Auch wenn Sie Pflegegeld erhalten, besteht die Möglichkeit Pflegesachleistungen von 40% in Anspruch zu nehmen und den Restbetrag des Pflegegeldes ausgezahlt zu bekommen (Kombinationsleistungen).
Verhinderungspflege nach § 36 SGB XI
Sollten Sie sich als pflegende Angehörige selbst in der Versorgung und Betreuung Ihres Pflegebedürftigen vertreten lassen wollen oder müssen, z.B. aufgrund von Urlaub, Krankheit, Arztterminen oder anderen privaten Terminen, ist dies auch stundenweise über die Verhinderungspflege und einen Betreuungs- oder Pflegedienst möglich. Voraussetzung ist, dass bereits eine sechs monatige Pflegezeit besteht und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8-Stunden besteht weiterhin Anspruch auf das volle Pflegegeld (ansonsten 50% des Pflegegeldes).
Über die Verhinderungspflege steht dem Pflegenden ein jährliches Budget von 1.612 Euro zur Verfügung, das bis zu 6 Wochen, tageweise oder auch stundenweise in Anspruch genommen werden kann. Und für den Fall, dass die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI im aktuellen Kalenderjahr nicht oder nur zu 50% genutzt wurde, kann das Verhinderungspflegegeld um 806 Euro (Gesamtbetrag: 2.418 €) erhöht werden.